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36.02 Diätmittel bei Geburtsgebrechen
  Die Vergütung von Diätmitteln bei Geburtsgebrechen erfolgt grundsätzlich gemäss den Bestimmungen (Vertragsbestimmungen, Tarif) der IV (siehe auch Erläuterungen unter 2.3).

In den Fällen, in denen die versicherte Person die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der entsprechenden Sozialversicherung nicht erfüllt, übernimmt die OKP diese Leistungen, sofern dafür die OKP-Leistungspflicht besteht. Die Höhe der Vergütung erfolgt gemäss den Bestimmungen (Vertragsbestimmungen, Tarif) der IV.
 
  36.02.00.00.1   Leistung: Diätmittel bei Geburtsgebrechen