Tarifbrowser für Tarif 326

  11.110  Zuschlag für Einzelanfertigung
  Die Anfertigung von einem Schuh, begründet als Ersatz durch einseitig invaliditätsbedingte Mehrabnützung, sowie als Neuanfertigung infolge krankheitsbedingter Veränderungen des Fusses oder nach operativem Eingriff, erfährt + 20% Zuschlag. (Einheit + 0.2)

Die Grundpreise einseitig der vorgängigen Kapitel von 11.100, 11.101, 11.102, 11.103 und 11.104 werden um die angegebenen Prozente erhöht.
 
 11.110.08 Zuschlag +20 % für Einzelanfertigung, einseitig