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Tarifbrowser für Tarif 582
02 | Kostenvergütung für verlangte Berichte | |||
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Es liegt immer ein schriftlicher Auftrag der zuständigen IV-Stelle für das Verfassen eines Berichtes vor. Unaufgefordert zugestellte Berichte werden nicht vergütet. Die Beweispflicht, dass ein Bericht vom Versicherer verlangt worden ist, liegt beim Leistungserbringer, der Rechnung stellt. Die zuständige IV-Stelle formuliert bei der Auftragserteilung ihren Informationsbedarf nach Möglichkeit in klaren, konkreten Fragen und Aufträgen. Wenn es aus Sicht des Psychotherapeuten Gründe gibt, die gegen eine Berichterstellung im Rahmen des Auftrags sprechen, nimmt er mit der IV-Stelle Rücksprache und vereinbart das weitere Vorgehen. Unvollständige Berichte, in denen wichtige Informationen fehlen oder Fragen unzulänglich beantwortet wurden, müssen kostenlos ergänzt/verbessert werden. |
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582.5 | Psychotherapeutischer Bericht 11-35 Zeilen | |||
582.6 | Psychotherapeutischer Bericht 36-69 Zeilen | |||
582.7 | Psychotherapeutischer Bericht 70-105 Zeilen | |||
582.8 | Psychotherapeutischer Bericht mehr als 105 Zeilen |