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validate & group records of the ACF and/or LKAAT tariff
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Tarifbrowser für Tarif TMA::LKAAT
AA.30.0010 | Dringlichkeits-Pauschale A, Mo-Fr 7-19 Uhr, Sa 7-12 Uhr | |||
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Gültigkeit | 01.01.25 - 31.12.26 | |||
Leistungsmerkmale | isTPPosition | |||
TMA Typ | 5 = E LKAAT | |||
Kapitel | TarD | |||
Gilt für Konsultationen, die wegen Dringlichkeit durchgeführt werden. Dabei gelten nachfolgende Dringlichkeitskriterien. **Definition Dringlichkeit (tarifarisch):** Die Dringlichkeit liegt vor, wenn der Arzt bzw. eine nichtärztliche Gesundheitsfachperson eine Behandlung innert 2 Stunden als medizinisch notwendig erachtet. Die folgenden tarifarischen Dringlichkeitskriterien müssen kumulativ erfüllt sein:. - Medizinisch notwendig - Persönlich-physischer Arzt-Patienten-Kontakt. *Ausnahme:* - vergebliche Fahrt zum Ereignisort. -Der Patient muss spätestens innerhalb von 2 Stunden nach Kenntnis der Dringlichkeit behandelt werden Die Behandlung von nicht angemeldeten Patienten gilt nicht generell als dringlich und berechtigt nicht generell zur Verrechnung der Dringlichkeits-Pauschale. Für die Entschädigung massgebend ist der Zeitpunkt des ersten, persönlich-physischer Arzt-Patienten-Kontakts (Ausnahme: Bei einem dringlichen Besuch gilt die Startzeit). Die Dringlichkeits-Pauschale A darf pro unabhängig tätigem Arzt (gem. *Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG*) oder Fachbereich einer Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dient (gem. *Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG*), maximal 2 mal pro Tag abgerechnet werden. Davon ausgeschlossen sind Leistungserbringer, die ihren Betrieb ganz oder teilweise auf Walk-In- und/oder Notfallpatienten ausrichten (Permanencen, siehe Kapitelinterpretation Nr. 3 [AA.30]); eine Verrechnung der Dringlichkeits-Pauschale A ist ausgeschlossen. |